Anspruch auf Ausgleichszahlung bei 25 Stunden Flugverspätung?
Der Bundesgerichtshof ruft mit Beschluss vom 17.07.2007 den Europäischen Gerichtshof an, um die Frage zu klären, ob es sich bei einer 25-stündigen Verspätung eines Fluges lediglich um eine Verspätung oder aber um eine Annullierung des Fluges handelt. Denn davon hängt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ab.
Kläger waren Reisende mit einem gebuchten Flug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Auf Grund technischer Defekte verzögerte sich der Flug bis zum nächsten Tag. Die Reisenden kamen mit 25 Stunden Verspätung an ihrem Ziel an. Sie verklagten die Fluggesellschaft auf eine Ausgleichszahlung von 600,- EUR pro Person. Sie beriefen sich auf ihr Reiserrecht mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.
Die beklagte Fluggesellschaft lehnte eine Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe. Sowohl Amtsgericht und auch Berufungsgericht gaben der Beklagten Recht und wiesen die Klage ab. Es wurde aber Revision zugelassen.
Sodann hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung von Art. 2 lit. l, 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwieweit der Begriff “Annullierung” zur Verspätung abzugrenzen und entscheidend darauf abzustellen ist, ob die eigentliche Flugplanung fallen gelassen wird. Das würde bedeuten, dass eine Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die Fluggesellschaft an ihrer ursprünglichen Flugplanung festhält.
Weiterhin ist die Frage zu klären, sollte die erste verneint werden, ab wann eine Verzögerung des geplanten Fluges als eine Annullierung gilt und inwieweit dies von der Dauer der Verspätung abhängt.
Autor: Holger Freier - holger.freier@web.de
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